international tustep user group

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „International TUSTEP User Group“, in der abgekürzten Form „ITUG“.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
3. Sitz des Vereins ist Würzburg.
4. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Die „International TUSTEP User Group e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Fortbildung in der Anwendung des „Tübinger Systems von Textverarbeitungsprogrammen“ („TUSTEP“), das vor allem die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Textdatenverarbeitung in den Geisteswissenschaften abdeckt.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
– Förderung der Ausbildung von TUSTEP-Anwendern, die Fortbildung von erfahrenen Nutzern sowie die
Förderung des Informationsaustausches zwischen TUSTEP-Anwendern,
– Durchführung von Tagungen, die auch Nichtmitgliedern offenstehen.
4. Zu den Aufgaben des Vereins gehören außerdem Wartung, Portierung, Weiterentwicklung und Verbreitung des Programmsystems TUSTEP sowie alle im Zusammenhang hiermit stehenden und bei Gelegenheit der Erledigung dieser Aufgaben anfallenden, dem Vereinszweck dienenden, weiteren Tätigkeiten vorbehaltlich der weiteren aktiven Beteiligung von Fördermitgliedern bzw. Kooperationspartnern (s. § 3.3 und § 9 der Satzung).
5. Zur Verwirklichung der in Punkt 4 genannten Aufgaben ist der Vorstand berechtigt, die dafür notwendigen Vereinbarungen zu schließen, Fördermitglieder bzw. Kooperationspartner zu werben und letztere mit den satzungsgemäß vorgesehenen Rechten, insbesondere gem. §§ 8 und 9, auszustatten.
6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die voll geschäftsfähig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie jede juristische Person und jede Institution des öffentlichen Rechts.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.
3. Mitglieder, die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins nach § 2 Abs. 4 zusätzlich zu ihrem regulären Mitgliedsbeitrag dem Verein laufend finanzielle Mittel oder entsprechende Sachleistungen gemäß der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung zur Verfügung stellen, sind Fördermitglieder bzw. Kooperationspartner.
4. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt mit dem Tod bzw. mit der Auflösung, durch Austritt, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß.
a) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis spätestens 30. September beim Vorstand gemeldet sein.
b) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
c) Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstands erfolgen. Ausschließungsgründe sind insbesondere schuldhafte Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins. Die Ausschließungsgründe sind dem Betroffenen innerhalb von 7 Werktagen vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
d) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Einrichtung und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Vorstand beschließt, welche Leistungen mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags abgedeckt sind.
2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist durch schriftliche Erklärung möglich.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, in Sachen des Vereins, zu befolgen. Die Beiträge sind jährlich am 31.3. für das jeweils laufende Jahr fällig.
4. Die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Höhe der Förderbeiträge, die jährlich über den Regelmitgliedsbeitrag hinaus von Fördermitgliedern bzw. Kooperationspartnern (i.S.d. § 3.3) zu entrichten sind, wird vom Vorstand in einer Förderbeitragsordnung festgelegt.
6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Überprüfung der Geschäftsführung.

§5 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
2. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
3. Gleiches gilt für die tätige Mitarbeit von Vereinsmitgliedern außerhalb der Vereinsorgane, die der Erfüllung der Vereinszwecke dient.
4. Übersteigen die anfallenden Arbeiten für ehrenamtlich tätige Organmitglieder das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann dem Mitglied für seine Arbeit eine angemessene Vergütung gewährt werden oder ein hauptamtlich er Geschäftsführer und/oder eine Hilfskraft für Büroarbeiten bestellt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
5. Übersteigen die gem. Ziff. 3 von einem Vereinsmitglied geleisteten bzw. zu leistenden Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann dem tätigen Vereinsmitglied über den Auslagenersatz nach § 5.3 hinaus eine angemessene Aufwands- und Zeitentschädigung gewährt werden. Bis zu einem finanziellen Aufwand in Höhe von 6000 Euro p.a. obliegt die Entscheidung hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen dem Vorstand, andernfalls der Mitgliederversammlung.
6. Erfordern anfallende Arbeiten besondere Fachkenntnisse, über die Vereinsmitglieder nicht verfügen, oder können sie aus anderen Gründen nicht von Vereinsmitgliedern geleistet werden, und ist deshalb zu deren Erledigung ein vereinsfremder Fachmann hinzuzuziehen, so ist mit diesem ein Werkvertrag zur Erledigung der erforderlichen Arbeiten abzuschließen. Bis zu einem finanziellen Aufwand in Höhe von 6000 Euro p.a. obliegt die Entscheidung hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen dem Vorstand, andernfalls der Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorstand einberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung, auch durch E-Mail, an alle Mitglieder. Sie muß mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
3. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingetroffen sein.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über
– die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
– die Genehmigung der Bilanz und der Jahresordnung,
– die Entlastung des Vorstandes,
– die Neuwahl des Vorstandes,
– Satzungsänderungen,
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
– die Wahl von zwei Beiratsmitgliedern, die nicht zur Gruppe der Kooperationspartner gehören,
– die Bestellung der Rechnungsprüfer,
– die Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und der durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen dabei wie ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und der durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
6. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
7. Wahlen erfolgen geheim durch verdeckte Stimmzettel. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen beiden Kandidaten mit den jeweils meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Los. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Wahlverfahren beschließen.
8. Sonstige Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wird die Mitgliederversammlung von dem Vorstandsmitglied geleitet, das als nächstes in der Reihenfolge der Vorstandsmitglieder aufgeführt wird. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
10. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muß mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Zahl der durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Vorstandsmitglied „Kooperationspartner“
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Vorstandsmitglied „Kooperationspartner“ wird vom Beirat in den Vorstand entsandt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird für den Rest der Amtszeit des Vorstands ein Vorstandsmitglied nach gewählt.
4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidetmit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§8 Beirat

1. Der Beirat setzt sich zusammen aus den von den Kooperationspartnern entsprechend den Bestimmungen gemäß § 9 Ziff. 3. dieser Satzung entsandten Mitgliedern und zwei Vereinsmitgliedern, die nicht zur Gruppe der Kooperationspartner gehören.
2. Der Beirat wählt sich aus seiner Mitte für jeweils zwei Jahre einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entsendet eines seiner Mitglieder in den Vereinsvorstand.
3. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich.
4. Der Beirat berät und unterstützt den Vereinsvorstand bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke, bemüht sich um die Anwerbung weiterer Fördermitglieder bzw. Kooperationspartner und um die Einwerbung von Drittmitteln zur Finanzierung der bei Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke entstehenden Kosten und Aufwendungen.
5. Der Beirat koordiniert die konzeptionelle Diskussion zur Weiterentwicklung von TUSTEP innerhalb der Kooperationspartner und vertritt die Interessen der Kooperationspartner im Rahmen der Erfüllung des Vereinszweckes.

§9 Kooperationspartner

1. Kooperationspartner tragen unter anderem durch eine jährliche finanzielle Zuwendung an den Verein oder durch entsprechende Sachleistungen zur Finanzierung der Weiterentwicklung von TUSTEP bei.
2. Sie leisten darüber hinaus nach ihren Möglichkeiten technischen Support, Anwendungsberatung für Projekte und treffen Maßnahmen, die die Verbreitung von TUSTEP fördern. Sie beteiligen sich an der konzeptionellen Diskussion zur Weiterentwicklung von TUSTEP.
3. Die Kooperationspartner haben das Recht, Mitglieder in den Beirat zu entsenden. Die Zahl der Mitglieder, die von einem Kooperationspartner entsandt werden können, beträgt
a) für Kooperationspartner der Gruppe A (mehr als 20 TUSTEP-Arbeitsplätze) 3 Mitglieder,
b) für Kooperationspartner der Gruppe B (bis 20 TUSTEP-Arbeitsplätze) 2 Mitglieder,
c) für Kooperationspartner der Gruppe C (bis 10 TUSTEP-Arbeitsplätze) 1 Mitglied.

§10 Arbeitskreise

Der Verein kann lokale, regionale oder themenorientierte Arbeitskreise einrichten. Jeder Arbeitskreis wählt einen Leiter, der als Kontaktperson gegenüber dem Vorstand fungiert.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Volks- und Berufsbildung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§12 Inkrafttreten der Satzungsänderung

Vorstehende Fassung der Satzung (Satzungsänderung der von der Gründungsversammlung am 29.10.1993 beschlossenen, am 9.12.1994 und 9.9.2009 geänderten Satzung) wurde von der Mitgliederversammlung am 15.9.2011 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Tübingen, den 15. September 2011